Nach § 140 AO hat derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. Damit werden insbesondere die handelsrechtlichen Regelungen zur Buchführung (§§ 238 ff. HGB) im Grundsatz auf das Steuerrecht übertragen.
2. FunktionIm Rahmen der allgemeinen Verfahrensgrundsätze der AO ist in § 90 geregelt, dass der Steuerpflichtige zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung verpflichtet ist. Dabei hat er Beweismittel (§ 92 AO) anzugeben.
Solche Beweismittel sind u.a. die in § 140 AO genannten Bücher und Aufzeichnungen; die Verpflichtung, diese zu führen, ist also eine Konkretisierung der Mitwirkungspflicht des § 90 Abs. 1 AO.
Die Bücher und Aufzeichnungen haben insbesondere nach § 158 AO für die Steuerfestsetzung Beweiskraft. Sie sind, wenn sie den Vorschriften der §§ 140 ff. AO entsprechen, der Besteuerung zu Grunde zu legen, sofern kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Im Umkehrschluss heißt dies, dass eine Buchführung, die nicht den Vorschriften der §§ 140 ff. AO entspricht, nicht der Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Dies ist insbesondere gegeben, wenn gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung () verstoßen wurde oder deren sachliche Richtigkeit zu beanstanden ist. In diesem Fall greift die Schätzungsbefugnis der Finanzbehörden nach § 162 AO.
Ein Verstoß gegen handelsrechtliche Buchführungsvorschriften kann also dazu führen, dass die Finanzbehörde den ermittelten Gewinn nicht als Besteuerungsgrundlage anerkennt und stattdessen den Gewinn in geeigneter Weise schätzt.
3. Verhältnis von § 140 AO zu § 141 AO§ 141 AO kodifiziert als Spezialvorschrift originäre steuerrechtliche Buchführungsvorschriften und betrifft einen Personenkreis, der durch § 140 AO nicht erfasst wird (siehe ). Durch § 140 AO hingegen werden alle außersteuerlichen Buchführungspflichten zu steuerlichen Pflichten erklärt (abgeleitete Buchführungspflicht); vgl. auch Buchführungspflicht - Prüfungsschema.
4. Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht nach dem HandelsrechtNach § 238 HGB ist jeder verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen.
Der Begriff des Kaufmanns ergibt sich aus § 1 HGB: Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Die handelsrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich somit
für jede Handelsgesellschaft und
für jeden Gewerbetreibenden, bei dem die Art und der Umfang des Unternehmens einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (zum Begriff: siehe ) erfordert, vgl. auch Buchführungspflicht - Prüfungsschema.
Wichtig:Nach § 241a HGB (Fassung des BilMoG) sind Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, von den handelsrechtlichen Buchführungspflichten der §§ 238 bis 241ab 2008 befreit (erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr).
5. Spezialvorschriften§ 140 AO führt nicht nur auf Grund der Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht zu steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungsverpflichtungen, sondern auch auf Grund von Buchführungs- und insbesondere Aufzeichnungsvorschriften bestimmter Branchen und Geschäftszweige.
Einige wichtige Spezialvorschriften für bestimmte Geschäftszweige sind im Folgenden aufgeführt:
Alten(wohn)heime, Pflegeheime
§ 13 HeimG
Apotheken
§ 6 ApBetrO
Bauträger
§ 34c Abs. 3 GewO i.V.m. § 10 MaBV
Detekteien
§ 38 GewO
Edelmetallhändler
§ 38 GewO
Fahrschulen
§ 18 FahrlG
Finanzdienstleistungsinstitute
§ 25a KWG
Gebrauchtwagenhändler
§ 38 GewO
Hotel-, Gaststätten- u. Pensionsgewerbe
MeldeG der Länder
Makler
§ 34c Abs. 3 GewO i.V.m. § 10 MaBV
Mietwagen- und Busverleihunternehmen
§ 49 PBefG
Reisebüros
§ 38 GewO
Schornsteinfeger
§§ 14, 19 SchfG
Tierärzte
§§ 5, 13 TÄH
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