Neben den dargestellten Beschäftigungsverboten, die gleichermaßen für teilzeitbeschäftigte wie für vollzeitbeschäftigte Frauen gelten, sieht das Gesetz vor, dass stillenden Müttern auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde frei zu geben ist. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten, oder wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden (§ 7 Abs. 1 MuSchG). Die gesetzlichen Mindestzeiten gelten ungeschmälert auch für Teilzeitbeschäftigte.
Rz. 42Der grundsätzliche Anspruch auf Stillzeit besteht unabhängig don, ob die Mutter vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt ist. Der Umfang der Freistellung jenseits der gesetzlichen Mindestzeiten bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei bei der zeitlichen und organisatorischen Gestaltung der Stillzeit die Frau auch auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen hat.[11] Bedarfe oberhalb der gesetzlich definierten Größen sind durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Zu der Stillzeit gehört nicht nur die eigentliche Stillzeit, sondern auch die Zeit für Vorbereitungen, die Wegezeit zu einem Stillraum oder zur häuslichen Wohnung, sowie die Zeit, die die Mutter benötigt, um das Stillen in Ruhe und in gehöriger Weise durchzuführen. Bei der Beurteilung dessen, was als Stillzeit erforderlich ist, sind in erster Linie die Belange des Mutterschutzes zu berücksichtigen, denn das Mutterschutzgesetz soll nach seinem Sinn und Zweck die besonderen Belastungen der Mutter und ihre Stellung im Berufsleben im Interesse der Gesunderhaltung von Mutter...
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