Die Baunutzungsverordnung versteht sich als gesetzliches Regelwerk zu m枚glichen Festsetzungen, die sich auf Ma脽 und Art der baulichen Nutzung eines Grundst眉ckes beziehen und sich in Bauleitpl盲nen widerspiegeln.
Sie trat am 1. August 1962 in Kraft. Weiterhin geht es um die Bauweise, die 眉berbaubare Grundst眉cksfl盲che. Die Gemeinden sind in Bauleitplanung an die Baunutzungsverordnung gebunden, dies aufgrund der Verordnungserm盲chtigung des Paragrafen 9 a des Baugesetzbuches.
Baufl盲chennutzung und -strukturierung
Ein wichtiger Teil der BauNVO besch盲ftigt sich mit der Baulichen Nutzung von Baufl盲chen und ihrer Einteilung. Hier finden sich in Paragraf 1 der BauNVO aufgeteilt die Wohnbaufl盲chen, die gewerblichen Baufl盲chen, die Sonderbaufl盲chen und die Wohnbaufl盲chen. Auch die bauliche Nutzung von Gebieten ist formalisiert. Man unterscheidet Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, Kern- und Mischgebiete, allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, Industriegebiete, Gewerbegebiete und schlie脽lich auch Sondergebiete.
Der Paragraf 23 beschreibt Bebauungstiefen, Baulinien und Baugrenzen. Der zweite Abschnitt der BauNVO enth盲lt Vorschriften zum Ma脽 der baulichen Nutzung. Es geht hier um H枚chst- und Richtwerte, um Grundfl盲chenzahl und Geschossfl盲chenzahl, um Baumassenzahl. Auch die Zul盲ssigkeit von Garagen, Gemeinschaftsanlagen und Stellpl盲tzen ist in der BauNVO geregelt. Ein besonderes Bestreben des Gesetzgebers mit der BauNVO ist es, eine m枚glichst kleinr盲umige Mixtur von Nutzungen m枚glich zu machen, dies aufgrund der Tatsache, dass die gemischte Nutzung Kernbestand lebendiger St盲dte ist. Man bem眉ht sich, eine ausgewogene Mischung aus Dorf- Kern- und Mischgebiet zu bewerkstelligen.
Auch die Geb盲udearten sind in rigoroser Einteilung, es sind Kombinationsm枚glichkeiten festgelegt. So existieren neben Wohngeb盲uden in der BauNVO Nutzg盲rten, G盲rtnereibetriebe, Gastst盲tten und L盲den, kulturelle Anlagen, Sportanlagen, st枚rende und nicht st枚rende Handwerksbetriebe, Verwaltungs-, Gesch盲fts- und B眉rogeb盲ude und viele Arten von Geb盲uden mehr.