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儿童电话手表去哪里更换电池 搂 34c GewO

Titel II (Stehendes Gewerbe)   II. (Erfordernis besonderer 脺berwachung oder Genehmigung)      B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bed眉rfen)

(1) Wer gewerbsm盲脽ig

1.den Abschluss von Vertr盲gen 眉ber Grundst眉cke, grundst眉cksgleiche Rechte, gewerbliche R盲ume oder Wohnr盲ume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Vertr盲ge nachweisen,2.den Abschluss von Darlehensvertr盲gen, mit Ausnahme von Vertr盲gen im Sinne des 搂 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Vertr盲ge nachweisen,3.Bauvorhabena)als Bauherr im eigenen Namen f眉r eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchf眉hren und dazu Verm枚genswerte von Erwerbern, Mietern, P盲chtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,b)als Baubetreuer im fremden Namen f眉r fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchf眉hren,4.das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigent眉mern im Sinne des 搂 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder f眉r Dritte Mietverh盲ltnisse 眉ber Wohnr盲ume im Sinne des 搂 549 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)will, bedarf der Erlaubnis der zust盲ndigen Beh枚rde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschr盲nkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachtr盲gliche Aufnahme, 脛nderung und Erg盲nzung von Auflagen zul盲ssig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da脽 der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die f眉r den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverl盲ssigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverl盲ssigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten f眉nf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldw盲sche, Urkundenf盲lschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskr盲ftig verurteilt worden ist,2.der Antragsteller in ungeordneten Verm枚gensverh盲ltnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn 眉ber das Verm枚gen des Antragstellers das Insolvenzverfahren er枚ffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu f眉hrende Verzeichnis (搂 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, 搂 882b Zivilproze脽ordnung) eingetragen ist,3.der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend f眉r unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen T盲tigkeit mitwirkende besch盲ftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder2.eine weiterbildungspflichtige T盲tigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden besch盲ftigte Person aufgenommen wurde. F眉r den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgem盲脽e Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen T盲tigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden besch盲ftigten nat眉rlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht 眉ber die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen 眉bertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten d眉rfen.

(3) Das Bundesministerium f眉r Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.眉ber den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Aus眉bung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht, a)ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschlie脽en, sofern der Gewerbetreibende Verm枚genswerte des Auftraggebers erh盲lt oder verwendet,b)die erhaltenen Verm枚genswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,c)nach der Ausf眉hrung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,d)der zust盲ndigen Beh枚rde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,e)dem Auftraggeber die f眉r die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder m眉ndlich zu geben,f)B眉cher zu f眉hren einschlie脽lich der Aufzeichnung von Daten 眉ber einzelne Gesch盲ftsvorg盲nge sowie 眉ber die Auftraggeber;2.zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere 眉ber die H枚he der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zust盲ndigen Beh枚rde im Sinne des 搂 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, 眉ber den Nachweis 眉ber das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegen眉ber den Beh枚rden;3.眉ber die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der besch盲ftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelm盲脽igen Weiterbildung, einschlie脽lich a)der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,b)der gegen眉ber der zust盲ndigen Beh枚rde zu erbringenden Nachweise undc)der Informationspflichten gegen眉ber dem Auftraggeber 眉ber die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsma脽nahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen T盲tigkeit mitwirkenden besch盲ftigten Personen.In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Verm枚genswerten des Auftraggebers beschr盲nkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Au脽erdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelm盲脽ig sowie aus besonderem Anla脽 pr眉fen zu lassen und den Pr眉fungsbericht der zust盲ndigen Beh枚rde vorzulegen, soweit es zur wirksamen 脺berwachung erforderlich ist; hierbei k枚nnen die Einzelheiten der Pr眉fung, insbesondere deren Anla脽, Zeitpunkt und H盲ufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Pr眉fer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Pr眉fungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegen眉ber dem Pr眉fer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Pr眉fer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Abs盲tze 1 bis 3 gelten nicht f眉r

1.Kreditinstitute, f眉r die eine Erlaubnis nach 搂 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und f眉r Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des 搂 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,1a.Kapitalverwaltungsgesellschaften, f眉r die eine Erlaubnis nach 搂 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,2.Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverk盲ufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschlu脽 von Vertr盲gen 眉ber Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschlu脽 solcher Vertr盲ge nachweisen,3.Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union, die nach 搂 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln d眉rfen, soweit sich ihre T盲tigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschr盲nkt,4.Vertr盲ge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngeb盲uden im Sinne des 搂 481 des B眉rgerlichen Gesetzesbuchs gem盲脽 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

(+++ 搂 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. 搂 4 +++)

Kurz - Kommentar zu 搂 34c GewO搂 34c Gewerbeordnung搂 34c GewO - Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bautr盲ger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungserm盲chtigung

搂 34c GewO regelt die erlaubnispflichtigen T盲tigkeiten von Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bautr盲gern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern sowie die Voraussetzungen, Versagungsgr眉nde, Weiterbildungspflichten und die Erm盲chtigung zu Ausf眉hrungsrechtsverordnungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber.

Systematik

Die Norm steht im Gewerberecht (Gewerbeordnung) unter den erlaubnispflichtigen Gewerben; konkret ist sie Teil der Regelungen zu erlaubnispflichtigen T盲tigkeiten und Erlaubnisvoraussetzungen. Unmittelbar relevant sind Vor- und Nachbarvorschriften der GewO (allgemeine Erlaubnis- und Gewerbeaufsichtsvorschriften) sowie ber眉hrende Normen wie 搂 34i GewO (Ausnahme f眉r bestimmte Darlehen), 搂搂 117 ff. Versicherungsvertragsgesetz (zust盲ndige Beh枚rde f眉r Versicherungsfragen), 搂搂 1, 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz), 搂 549 BGB (Mietverh盲ltnisse 眉ber Wohnr盲ume), Insolvenzordnung und ZPO-Verzeichnisregeln (Insolvenz-/Vollstreckungsregister).

Gesetzliche RegelungErlaubniserfordernis f眉r gewerbsm盲脽ige Vermittlung/ Nachweis von Vertr盲gen 眉ber Grundst眉cke, grundst眉cksgleiche Rechte, gewerbliche oder Wohnr盲ume (Abs.1 Nr.1).Erlaubniserfordernis f眉r gewerbsm盲脽ige Vermittlung/ Nachweis von Darlehensvertr盲gen (Abs.1 Nr.2) mit Ausnahme nach 搂 34i Abs.1 S.1.Erlaubniserfordernis f眉r Bautr盲gert盲tigkeiten: a) Bauherr im eigenen Namen bei Verwendung von Erwerber-/Nutzungsberechtigten-Verm枚genswerten, b) Baubetreuer im fremden Namen (Abs.1 Nr.3).Erlaubniserfordernis f眉r Wohnimmobilienverwalter: Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum/Wohnraummietverh盲ltnissen (Abs.1 Nr.4).Erm盲chtigungsgrundlage zur Verordnung 眉ber Pflichten, Haftpflichtversicherung, Weiterbildung und Pr眉fpflichten (Abs.3).Versagungsgr眉nde: fehlende Zuverl盲ssigkeit, ungeordnete Verm枚gensverh盲ltnisse, fehlender Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung f眉r Nr.4 (Abs.2).Weiterbildungspflicht: 20 Stunden innerhalb 3 Kalenderjahren f眉r Gewerbetreibende nach Nr.1 und Nr.4 und unmittelbar mitwirkende Besch盲ftigte (Abs.2a).RechtsfolgenErlaubniserfordernis mit Auflagenbefugnis und Versagungsgr眉nden; m枚gliche administrative Auflagen und Pr眉fpflichten durch Rechtsverordnung; zivil- und strafrechtliche Folgeanspr眉che Dritter bei Verst枚脽en (z.B. Schadensersatz nach BGB, berufsrechtliche Ma脽nahmen).StreitfragenAbgrenzung gewerbsm盲脽iger T盲tigkeit vs. einmalige/gelegentliche T盲tigkeit (wann liegt Gewerbsm盲脽igkeit vor?).Eingrenzung des Begriffs 'Vermitteln' und 'Nachweisen' gegen眉ber rein beratender T盲tigkeit oder nebenberuflicher T盲tigkeit.Anwendungsbereich f眉r Darlehensvermittlung: Verh盲ltnis zu 搂 34i GewO und zum Kreditwesengesetz sowie Abgrenzung zu bankexternen Finanzierungsvermittlern.Reichweite der Erm盲chtigung zur Verordnung: zul盲ssige Anforderungen an Haftpflichtversicherung, Pr眉fpflichten und Begrenzung der Entgegennahme von Verm枚genswerten des Auftraggebers.Auslegung des Versagungsgrunds 'ungeordnete Verm枚gensverh盲ltnisse' und die Wirkung 盲lterer strafrechtlicher Verurteilungen auf die Zuverl盲ssigkeitspr眉fung.BeispieleEin Makler, der gewerbsm盲脽ig Wohnungen vermittelt, ben枚tigt eine Erlaubnis nach 搂 34c; fehlt eine Haftpflichtversicherung (bei Wohnimmobilienverwalter), wird die Erlaubnis versagt.Ein Bautr盲ger verwendet Anzahlungen von Erwerbern; die Beh枚rde kann Auflagen zur getrennten Verwahrung der Verm枚genswerte und Sicherheiten per Rechtsverordnung verlangen. Weitere Vorschriften um 搂 34c GewOGewO - Inhaltsverzeichnis搂 33h GewO - Spielbanken, Lotterien, Gl眉cksspiele搂 33i GewO - Spielhallen und 盲hnliche Unternehmen搂 34 GewO - Pfandleihgewerbe搂 34a GewO - Bewachungsgewerbe; Verordnungserm盲chtigung搂 34b GewO - Versteigerergewerbe搂 34c GewO - Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bautr盲ger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungserm盲chtigung搂 34d GewO - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater搂 34e GewO - Verordnungserm盲chtigung搂 34f GewO - Finanzanlagenvermittler搂 34g GewO - Verordnungserm盲chtigung搂 34h GewO - Honorar-FinanzanlagenberaterJetzt Rechtsfrage stellenErw盲hnungen von 搂 34c GewO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf 搂 34c GewO:

Verordnung 眉ber die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bautr盲ger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (MaBV) Anlage 3 (zu 搂 15b Absatz 3) 搂 1 Anwendungsbereich 搂 2 Sicherheitsleistung, Versicherung 搂 3 Besondere Sicherungspflichten f眉r Bautr盲ger 搂 4 Verwendung von Verm枚genswerten des Auftraggebers 搂 7 Ausnahmevorschrift 搂 10 Buchf眉hrungspflicht 搂 11 Informationspflicht und Werbung 搂 16 Pr眉fungen 搂 19 Anwendung bei grenz眉berschreitender Dienstleistungserbringung Gewerbeordnung (GewO) Titel I (Allgemeine Bestimmungen) 搂 4 Grenz眉berschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung 搂 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion 搂 13b Anerkennung ausl盲ndischer Unterlagen und Bescheinigungen Titel II (Stehendes Gewerbe) II. (Erfordernis besonderer 脺berwachung oder Genehmigung) B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bed眉rfen) 搂 29 Auskunft und Nachschau III. (Umfang, Aus眉bung und Verlust der Gewerbebefugnisse) 搂 47 Stellvertretung in besonderen F盲llen Titel III (Reisegewerbe) 搂 57 Versagung der Reisegewerbekarte 搂 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes f眉r die Aus眉bung als Reisegewerbe Titel IV (Messen, Ausstellungen, M盲rkte) 搂 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung 搂 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes f眉r die Aus眉bung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe Titel X (Straf- und Bu脽geldvorschriften) 搂 144 Verletzung von Vorschriften 眉ber erlaubnisbed眉rftige stehende Gewerbe 搂 145 Verletzung von Vorschriften 眉ber das Reisegewerbe 搂 146 Verletzung sonstiger Vorschriften 眉ber die Aus眉bung eines Gewerbes Titel XI (Gewerbezentralregister) - (Schlu脽bestimmungen) 搂 157 脺bergangsregelungen zu den 搂搂 34c und 34f 搂 160 脺bergangsregelungen zu den 搂搂 34c und 34i Bundesnotarordnung (BNotO) Teil 1 (Das Amt des Notars) Abschnitt 2 (Aus眉bung des Amtes) 搂 14 Allgemeine Berufspflichten

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